1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Performance Advertising GmbH (nachfolgend „Performance Advertising“) und deren Kunden.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Performance Advertising nicht an, es sei denn, Performance Advertising hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden.
2. Angebot; Vertragsschluss; Agenturbuchung
2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angebote von Performance Advertising stets unverbindlich und freibleibend.
2.2 Aufträge des Kunden sind verbindlich. Performance Advertising kann diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der Erbringung der Leistung annehmen.
2.3 Bei Aufträgen durch Agenturen kommt der Vertrag unmittelbar zwischen Performance Advertising und der Agentur zustande, soweit die Agentur nicht ausdrücklich und unter Benennung einer inländischen ladungsfähigen Anschrift in Vertretung für einen Agenturkunden handelt.
2.4 Für den Fall, dass die Agentur selbst Vertragspartnerin von Performance Advertising wird, tritt die Agentur zur Sicherung der Ansprüche der Performance Advertising gegen die Agentur mit Vertragsschluss sämtliche gegenüber ihrem Agenturkunden bestehenden und künftig entstehenden Forderungen in Höhe von 110 % des Auftragswertes aus offenen Verträgen mit Performance Advertising zur Sicherung an Performance Advertising ab (Sicherungsabtretung). Performance Advertising ist berechtigt, diese Abtretung gegenüber dem Agenturkunden offenzulegen.
3. Bereitstellung der Werbemittel; Anpassungsrecht für Performance Advertising
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, spätestens zwei Werktage vor Beginn der Werbeschaltung sämtliche für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Datenmaterialien, gleich ob Bild, Text, Video, Audio etc. (Werbemittel), gemäß den technischen Spezifikationen der Performance Advertising bereit zu stellen. Eine Darstellung der technischen Spezifikationen stellt Performance Advertising dem Kunden auf Anfrage gerne in Schriftform zur Verfügung.
3.2 Die Werbemittel müssen sich für die vereinbarte Medialeistung eignen und insbesondere den technischen Spezifikationen der Performance Advertising und vereinbarten Formaten entsprechen. Performance Advertising behält sich das Recht vor, das vom Kunden gelieferte Werbemittel zu bearbeiten, soweit dies zur optimalen Erbringung der Medialeistung erforderlich und zumutbar ist. Hierzu ist Performance Advertising jedoch nicht verpflichtet.
3.3 Sofern geschuldete Medialeistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, weil Werbemittel vom Kunden zu vertreten nicht rechtzeitig oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechend bereit gestellt wurden, ist die volle Vergütung dennoch geschuldet.
3.4 Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht zweifelsfrei als solche erkennbar sind, können von Performance Advertising oder dem Betreiber des Werbeplatzes (Publisher) als Werbung gekennzeichnet werden, insbesondere um den wettbewerbs- und medienrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
3.5 Mehraufwand, der durch die schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden entsteht, ist vom Kunden zu vergüten. Medialeistungen werden dabei auf Basis des Angebots abgerechnet, für sonstige Tätigkeiten stellt Performance Advertising 80,00 Euro netto pro Stunde in Rechnung.
3.6 Performance Advertising übernimmt für bereit gestellte Werbemittel keine Verantwortung und keine Aufbewahrungspflichten. Es besteht keine Pflicht zur Rückgabe der Werbemittel seitens Performance Advertising.
4. Verbotene Werbeinhalte; vorübergehende Unterbrechung
4.1 Werbemittel dürfen nicht gegen im Verbreitungsgebiet der Medialeistungen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen. Bei Werbemitteln mit Verlinkung auf Inhalte des Kunden oder Dritter müssen auch die Inhalte, auf das das Werbemittel verlinkt (Werbeziel), den Anforderungen des Satzes 1 genügen.
4.2 Performance Advertising ist berechtigt, die Durchführung einer geschuldeten Medialeistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte des Werbemittels oder des Werbeziels besteht. Der Kunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen von unbedenklichen Werbemitteln oder Werbezielen abwenden. Performance Advertising wird den Kunden innerhalb von 48 Stunden ab Beginn der Unterbrechung der Leistungserbringung hierüber informieren.
5. Rechtseinräumung; Unbedenklichkeitsgarantie des Kunden; Freistellungserklärung
5.1 Der Kunde räumt Performance Advertising sämtliche für die Erbringung der geschuldeten Medialeistung erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte in dem erforderlichen Umfang (zeitlich, inhaltlich und räumlich) ein. Performance Advertising kann die eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen der Durchführung der Medialeistung an Dritte übertragen.
5.2 Der Kunde garantiert mit Auftragserteilung, dass die Erbringung der beauftragten Medialeistung weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Inhalt der Werbemittel und -ziele, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht.
5.3 Der Kunde garantiert, dass er sämtliche zur Schaltung der Werbung erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, an den von ihm übermittelten Werbemitteln besitzt.
5.4 Der Kunde garantiert, dass die Werbung keine Viren, Trojaner, Spyware oder sonstige Schadprogramme enthalten.
5.5 Der Kunde stellt Performance Advertising von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung) frei, die Performance Advertising oder deren Geschäftsführer und Angestellte durch die Verletzung der vorstehenden Garantien entstehen.
6. Schieberecht; Mängelhaftung; Rügepflichten
6.1 Sind für die geschuldeten Medialeistungen Schaltzeiträume vereinbart, so hat Performance Advertising ein Schieberecht, wenn die Medialeistung zu dem vereinbarten Zeitraum durch den Publisher nicht erbracht werden kann. Die Dauer des Schieberechts entspricht dem gebuchten Schaltzeitraum, d.h. beispielsweise bei einem Schaltzeitraum von 14 Tagen kann Performance Advertising die Leistung auch noch während der dem Schaltzeitraum folgenden 14 Tage erbringen.
6.2 Sofern eine vereinbarte Anzahl von Adimpressions (Werbeeinblendungen), Clicks, Leads (Anfragen) oder Orders (Vertragsabschlüsse) für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen ist, weist Performance Advertising darauf hin, dass das Erreichen der Anzahl innerhalb des vorgesehenen Zeitraums selbstverständlich nicht zugesagt werden kann. Sollte die vereinbarte Anzahl nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums erreicht werden, kann der Vertrag auf Wunsch des Kunden vorzeitig beendet und entsprechend abgerechnet werden oder der Schaltzeitraum bis zum Erreichen der vereinbarten Anzahl von Adimpressions, Clicks, Leads oder Orders verlängert werden. Ist die dabei vom Kunden gebuchte Platzierung für den verlängerten Schaltungszeitraum bereits an einen anderen Kunden vergeben, ist Performance Advertising berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden auf eine vergleichbare Platzierung auszuweichen.
6.3 Ist die geschuldete Medialeistung mangelhaft erbracht worden, ist Performance Advertising zur Nacherfüllung berechtigt. Hierfür hat der Kunde Performance Advertising angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies vom Kunden verweigert, so ist Performance Advertising von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde – vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Medialeistungen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt eines Reports auf die Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und Performance Advertising etwaige Beanstandungen in Textform unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und formgerechte Beanstandung, so gilt die erbrachte Medialeistung insgesamt als vertragsgemäß.
6.5 Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings von Performance Advertising. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet solange der Kunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Abweichungen in Messungen von bis zu 15 % sind geringfügig und gelten nicht als Mangel oder übererfüllung (Schwankungstoleranz).
7. Außerordentliche Kündigung
7.1 Bei Verstößen gegen geltendes Recht oder gegen Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen ist Performance Advertising zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
7.2 Insbesondere ist Performance Advertising zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn
  • der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen ist;
  • der Kunde gegen zentrale Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen verstößt.
8. Vergütung; Zahlungsbedingungen; Abrechnung
8.1 Die vereinbarte Vergütung ist soweit nicht anders vereinbart mit Vertragsschluss fällig und vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen, in jedem Fall aber vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung zu bezahlen.
8.2 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder ist gegen ihn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, kann Performance Advertising die Erbringung der vereinbarten Medialeistungen zurückhalten, es sei denn, der Kunde leistet rechtzeitig Sicherheit in Höhe der Vergütung.
8.3 Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von Performance Advertising nur mit unbestritten, rechtskräftig festgestellten oder von Performance Advertising anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn die jeweiligen Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8.4 Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings von Performance Advertising. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet, solange der Kunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt.
9. Haftung
9.1 Performance Advertising haftet für Schäden des Kunden, die Performance Advertising, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
9.2 Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet Performance Advertising für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die in Ziffer 9.1 Genannten eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) sowie im Falle einer arglistigen Täuschung. In gleicher Weise haftet Performance Advertising unabhängig vom Verschuldensgrad, sofern der Schaden auf einer Verletzung einer von Performance Advertising übernommenen Garantie oder auf einem leicht fahrlässigen Organisationsverschulden beruht.
9.3 Unberührt bleiben auch Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Performance Advertising oder des in Ziffer 9.1 genannten Personenkreises beruhen.
9.4 In anderen als den in Ziffer 9.1 bis 9.3 genannten Fällen ist die Haftung der Performance Advertising – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.
9.5 Nicht ausgeschlossene Schadensersatzansprüche sind, außer in den in Ziffern 9.1 und 9.3 genannten Fällen, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.6 Schadensersatzansprüche gegen Performance Advertising verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.
10. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; salvatorische Klausel; Schriftform
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
10.3 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.
10.4 ollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
10.5 Soweit im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schriftform die Rede ist, meint dies Textform im Sinne des § 126 b BGB.
Stand: Juni 2019