| 6. |
Schieberecht; Mängelhaftung; Rügepflichten |
| 6.1 |
Sind für die geschuldeten Medialeistungen Schaltzeiträume vereinbart, so hat Performance Advertising ein Schieberecht, wenn die Medialeistung zu dem vereinbarten Zeitraum durch den Publisher nicht erbracht werden kann. Die Dauer des Schieberechts entspricht dem gebuchten Schaltzeitraum, d.h. beispielsweise bei einem Schaltzeitraum von 14 Tagen kann Performance Advertising die Leistung auch noch während der dem Schaltzeitraum folgenden 14 Tage erbringen. |
| 6.2 |
Sofern eine vereinbarte Anzahl von Adimpressions (Werbeeinblendungen), Clicks, Leads (Anfragen) oder Orders (Vertragsabschlüsse) für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen ist, weist Performance Advertising darauf hin, dass das Erreichen der Anzahl innerhalb des vorgesehenen Zeitraums selbstverständlich nicht zugesagt werden kann. Sollte die vereinbarte Anzahl nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums erreicht werden, kann der Vertrag auf Wunsch des Kunden vorzeitig beendet und entsprechend abgerechnet werden oder der Schaltzeitraum bis zum Erreichen der vereinbarten Anzahl von Adimpressions, Clicks, Leads oder Orders verlängert werden. Ist die dabei vom Kunden gebuchte Platzierung für den verlängerten Schaltungszeitraum bereits an einen anderen Kunden vergeben, ist Performance Advertising berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden auf eine vergleichbare Platzierung auszuweichen. |
| 6.3 |
Ist die geschuldete Medialeistung mangelhaft erbracht worden, ist Performance Advertising zur Nacherfüllung berechtigt. Hierfür hat der Kunde Performance Advertising angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies vom Kunden verweigert, so ist Performance Advertising von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde – vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen. |
| 6.4 |
Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Medialeistungen innerhalb von 48 Stunden nach Schaltung zu überprüfen und Performance Advertising etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, sind alle Ansprüche des Kunden wegen der Mangelhaftigkeit der Medialeistung ausgeschlossen. |
| 6.5 |
Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings von Performance Media. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet solange der Kunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Abweichungen in Messungen von bis zu 15 % sind geringfügig und gelten nicht als Mangel oder übererfüllung (Schwankungstoleranz). |
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| 7. |
Außerordentliche Kündigung |
| 7.1 |
Bei Verstößen gegen geltendes Recht oder gegen Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen ist Performance Advertising zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. |
| 7.2 |
Insbesondere ist Performance Advertising zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn
- der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen ist;
- der Kunde gegen zentrale Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen verstößt.
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| 8. |
Vergütung; Zahlungsbedingungen; Abrechnung |
| 8.1 |
Die vereinbarte Vergütung ist soweit nicht anders vereinbart mit Vertragsschluss fällig und vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen, in jedem Fall aber vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung zu bezahlen. |
| 8.2 |
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder ist gegen ihn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, kann Performance Advertising die Erbringung der vereinbarten Medialeistungen zurückhalten, es sei denn, der Kunde leistet rechtzeitig Sicherheit in Höhe der Vergütung. |
| 8.3 |
Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von Performance Advertising nur mit unbestritten, rechtskräftig festgestellten oder von Performance Advertising anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn die jeweiligen Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. |
| 8.4 |
Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings von Performance Advertising. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet, solange der Kunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. |
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| 9. |
Haftung |
| 9.1 |
Performance Advertising haftet für Schäden des Kunden, die Performance Advertising, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. |
| 9.2 |
Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet Performance Advertising für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die in Ziffer 9.1 Genannten eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) sowie im Falle einer arglistigen Täuschung. In gleicher Weise haftet Performance Advertising unabhängig vom Verschuldensgrad, sofern der Schaden auf einer Verletzung einer von Performance Advertising übernommenen Garantie oder auf einem leicht fahrlässigen Organisationsverschulden beruht. |
| 9.3 |
Unberührt bleiben auch Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Performance Advertising oder des in Ziffer 9.1 genannten Personenkreises beruhen. |
| 9.4 |
In anderen als den in Ziffer 9.1 bis 9.3 genannten Fällen ist die Haftung der Performance Advertising – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. |
| 9.5 |
Nicht ausgeschlossene Schadensersatzansprüche sind, außer in den in Ziffern 9.1 und 9.3 genannten Fällen, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie betragen im Falle des Verzugs höchstens 5% des Auftragswertes. |
| 9.6 |
Schadensersatzansprüche gegen Performance Advertising verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung. |
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| 10. |
Datenschutz |
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Performance Advertising ist berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden von diesem erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und diese an beauftragte Dienstleister im Rahmen der Auftragsbearbeitung weiterzugeben. |
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| 11. |
Anwendbares Recht; Gerichtsstand; salvatorische Klausel; Schriftform |
| 11.1 |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
| 11.2 |
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. |
| 11.3 |
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. |
| 11.4 |
ollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. |
| 11.5 |
Soweit im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schriftform die Rede ist, meint dies Textform im Sinne des § 126 b BGB. |
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Stand: Juli 2011 |